§11
Vorstandsmitglieder
Obmann: Repräsentation der Vereinsansprechpartner für neue Mitglieder und Hauptorganisator der Veranstaltungen. Er muss über jegliche Aufgabenbereiche informiert sein und ihm fällt die Koordination dieser zu. Der Obmann muss selbstständig agieren und kann den anderen Vorstandsmitgliedern jederzeit Aufgaben, die über ihre Pflichten hinausgehen erteilen, jedoch nur wenn es von äußerster Notwendigkeit ist. Er ist für das Gelingen sämtlicher Vereinsaktionen verantwortlich und muss bei allen Veranstaltungen anwesend sein. Sollte er sich vereinsschädigend verhalten, ist er sofort abzusetzen und durch den Vizeobmann zu ersetzen. Je nach schwere des Vergehens wird er entweder aus dem Verein ausgeschlossen oder bis zur nächsten Wahl als Vizeobmann eingesetzt. Seine Amtszeit ist wie bei allen anderen Vorstandsmitgliedern ein Jahr. Er darf wie alle Ausschlüsse beantragen und neue Mitglieder vorstellen. Er hat nur ein normales Stimmrecht in der Vollversammlung und im Vorstand (wie alle anderen Vorstandsmitglieder auch).
Vizeobmann: Seine Pflicht ist es dem Obmann mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Er bekommt jegliche Aufgaben vom Obmann und muss sie nach besten Kräften erfüllen. Er darf ebenfalls den anderen Mitgliedern des Vorstand Aufträge erteilen, muss diese jedoch zuvor mit dem Obmann absprechen. Wenn der Obmann verhindert ist, muss er die Angelegenheiten des Vereins regeln und alle Rechte und Pflichten des Obmanns fallen ihm zu. Wenn der Vizeobmann auf einer Veranstaltung vertreten ist muss der Obmann nicht anwesend sein.
Kassier: Verwaltung des Vereinvermögens und Entgegennahme jeglicher Einnahmen des Vereins. Er hat eine schriftliche Aufzeichnung über Einnahmen und Ausgaben zu führen. Außerdem ist er Berater des Obmanns in finanziellen Angelegenheiten. Bei Veruntreuung von Vereinsgeldern wird er sofort aus dem Verein ausgeschlossen. Er muss für jedes Mitglied, das dem Verein über einen längeren Zeitraum (mindestens ein halbes Jahr) Geld schuldet, einen Antrag auf Ausschluss stellen. Er muss jegliche finanzielle Ausgaben und Einnahmen mit dem Obmann absprechen.
Schriftführer: Die Führung des Protokolls und die Erstellung jeglicher schriftlicher Dokumente der Vereins. Er muss außerdem für die Popularität des Vereins sorgen, indem er die Internetseite gemeinsam mit dem Obmanns wartet, für Werbung in verschiedenster Form sorgt und auch Kontakte knüpft.
Der Schriftführer muss den Obmann über alles informieren und ihn in Angelegenheiten beraten, die in sein Aufgabengebiet fallen.
Vereinsreferent: Er hat dafür zu sorgen dass Räumlichkeiten, die der Verein benutzt sauber hinterlassen werden, Einkäufe für Veranstaltungen getätigt werden und für die Instandhaltung des Vereinsbesitzes. Dazu muss der Vereinswart jegliche Unterstützung der Mitglieder des Vereins und des Vorstandes erhalten die er zur korrekten Ausführung seiner Pflicht benötigt.
§ 12
Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ besetzen? mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§13
Schiedsgericht
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Zwei werden von den beiden Streitparteien bestimmt und dürfen nicht betroffen sein.. Der dritte muss vom Vorstand bestimmt werden und ein unparteiisches Mitglied sein. Das Schiedsgericht wird beim Vergehen gegen den Verein und beim Anträgen auf Ausschluss eingesetzt. Jedes Mitglied darf beim Vorstand einen Antrag auf die Einberufung des Schiedsgerichtes beantragen. Dort kann dieser Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Jede Partei muss den Mitgliedern des Schiedsgerichts seine Sicht der Dinge schildern worauf dieses in einer Geheimen Sitzung ein Urteil finden muss.
§14
Haftung
Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen für eventuelle Schäden an Fremdeigentum, welches während Vereinsaktivitäten verursacht wird, jedoch wird innerhalb des Vereins der Schuldige zur Verantwortung gezogen.
Das Vereinsvermögen wird ausschließlich für Vereinszwecke verwendet.
§15
Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der Vollversammlung bestimmt werden, das Vereinsvermögen wird bei Auflösung auf die noch vorhandenen Mitglieder aufgeteilt oder bei Einwenden einem anderen Verein gespendet, der die gleichen Ziele verfolgt.
Vorstandsmitglieder
Obmann: Repräsentation der Vereinsansprechpartner für neue Mitglieder und Hauptorganisator der Veranstaltungen. Er muss über jegliche Aufgabenbereiche informiert sein und ihm fällt die Koordination dieser zu. Der Obmann muss selbstständig agieren und kann den anderen Vorstandsmitgliedern jederzeit Aufgaben, die über ihre Pflichten hinausgehen erteilen, jedoch nur wenn es von äußerster Notwendigkeit ist. Er ist für das Gelingen sämtlicher Vereinsaktionen verantwortlich und muss bei allen Veranstaltungen anwesend sein. Sollte er sich vereinsschädigend verhalten, ist er sofort abzusetzen und durch den Vizeobmann zu ersetzen. Je nach schwere des Vergehens wird er entweder aus dem Verein ausgeschlossen oder bis zur nächsten Wahl als Vizeobmann eingesetzt. Seine Amtszeit ist wie bei allen anderen Vorstandsmitgliedern ein Jahr. Er darf wie alle Ausschlüsse beantragen und neue Mitglieder vorstellen. Er hat nur ein normales Stimmrecht in der Vollversammlung und im Vorstand (wie alle anderen Vorstandsmitglieder auch).
Vizeobmann: Seine Pflicht ist es dem Obmann mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Er bekommt jegliche Aufgaben vom Obmann und muss sie nach besten Kräften erfüllen. Er darf ebenfalls den anderen Mitgliedern des Vorstand Aufträge erteilen, muss diese jedoch zuvor mit dem Obmann absprechen. Wenn der Obmann verhindert ist, muss er die Angelegenheiten des Vereins regeln und alle Rechte und Pflichten des Obmanns fallen ihm zu. Wenn der Vizeobmann auf einer Veranstaltung vertreten ist muss der Obmann nicht anwesend sein.
Kassier: Verwaltung des Vereinvermögens und Entgegennahme jeglicher Einnahmen des Vereins. Er hat eine schriftliche Aufzeichnung über Einnahmen und Ausgaben zu führen. Außerdem ist er Berater des Obmanns in finanziellen Angelegenheiten. Bei Veruntreuung von Vereinsgeldern wird er sofort aus dem Verein ausgeschlossen. Er muss für jedes Mitglied, das dem Verein über einen längeren Zeitraum (mindestens ein halbes Jahr) Geld schuldet, einen Antrag auf Ausschluss stellen. Er muss jegliche finanzielle Ausgaben und Einnahmen mit dem Obmann absprechen.
Schriftführer: Die Führung des Protokolls und die Erstellung jeglicher schriftlicher Dokumente der Vereins. Er muss außerdem für die Popularität des Vereins sorgen, indem er die Internetseite gemeinsam mit dem Obmanns wartet, für Werbung in verschiedenster Form sorgt und auch Kontakte knüpft.
Der Schriftführer muss den Obmann über alles informieren und ihn in Angelegenheiten beraten, die in sein Aufgabengebiet fallen.
Vereinsreferent: Er hat dafür zu sorgen dass Räumlichkeiten, die der Verein benutzt sauber hinterlassen werden, Einkäufe für Veranstaltungen getätigt werden und für die Instandhaltung des Vereinsbesitzes. Dazu muss der Vereinswart jegliche Unterstützung der Mitglieder des Vereins und des Vorstandes erhalten die er zur korrekten Ausführung seiner Pflicht benötigt.
§ 12
Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ besetzen? mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§13
Schiedsgericht
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Zwei werden von den beiden Streitparteien bestimmt und dürfen nicht betroffen sein.. Der dritte muss vom Vorstand bestimmt werden und ein unparteiisches Mitglied sein. Das Schiedsgericht wird beim Vergehen gegen den Verein und beim Anträgen auf Ausschluss eingesetzt. Jedes Mitglied darf beim Vorstand einen Antrag auf die Einberufung des Schiedsgerichtes beantragen. Dort kann dieser Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Jede Partei muss den Mitgliedern des Schiedsgerichts seine Sicht der Dinge schildern worauf dieses in einer Geheimen Sitzung ein Urteil finden muss.
§14
Haftung
Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen für eventuelle Schäden an Fremdeigentum, welches während Vereinsaktivitäten verursacht wird, jedoch wird innerhalb des Vereins der Schuldige zur Verantwortung gezogen.
Das Vereinsvermögen wird ausschließlich für Vereinszwecke verwendet.
§15
Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der Vollversammlung bestimmt werden, das Vereinsvermögen wird bei Auflösung auf die noch vorhandenen Mitglieder aufgeteilt oder bei Einwenden einem anderen Verein gespendet, der die gleichen Ziele verfolgt.