Angepinnt Statuten der Poserblaster

      Statuten der Poserblaster

      Das sind unsere Statuten, falls ihr Anregungen habt und ich bin sicher die werdet ihr haben, sie werden sicher nicht in naher zukunft geändert. Trotzdem könnt ihr sie mal gerne Posten, damit ich später, wenn dieser unwarscheindliche Moment eintreten wird andem wir sie verändern wollen, weiß was zu tun ist. Doch in erster linie ist dieser Thread dafür gedacht, das alte und neue Poserblaster wissen worauf sie sich einlassen

      Danke und Fg euer Thor
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      RE: Statuten der Poserblaster

      Statuten



      §1
      Name Sitz und Tätigkeitsbereich

      Der Verein führt den Namen Bruderschaft der Poserblaster. Er ist ein unpolitischer Verein.Er hat seinen Sitz in Hart/Graz. Seine Tätigkeit ist nicht nur auf die Gemeinde Hart bei Graz beschränkt sondern erstreckt sich über die gesamte Steiermark und Umgebung.


      §2
      Zweck

      Das Ziel und der Zweck des Vereins ist es die Qualität und die Attraktivität der Tabletop-Spiele(Warhammer Fantasy, 40k, Herr der Ringe, Blood Bowl usw) im Raum Graz und Umgebung zu verbessern und den Mitgliedern Spielmöglichkeiten zu gewährleisten und die Popularität dieser Spiele an sich zu steigern.
      Diese Ziele will der Verein durch folgende Punkte verwirklichen:
      ? Material, wie Tische, Gelände und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
      ? Teilnahme und Veranstaltung von Turnieren.
      ? Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, welche die gleichen Ziele verfolgen,um die Steiermärkische Tabletop-Gemeinschaft zu stärken.


      §3
      Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke

      Durch Spenden, Förderungen, Subwentionen, Beiträge der Mitglieder und Einnahmen bei Veranstaltungen. Diese Beträge und Sachspenden werden allein zur Verwirklichung der in §2 genannten Ziele verwendet.


      §4
      Arten der Mitgliedschaft

      Es gibt das ordentliche Mitglied das ausgezeichnete Mitglied:
      ordentliches Mitglied: Ein normales Mitglied, welches Vereinsbeitrag bezahlt und den Veranstaltungen hin und wieder beiwohnt. Man darf bei der jährlichen Vollversammlung für jedes Amt kandidieren aber nur eines innehaben. Es ist jederzeit möglich beim Vorstand Änderungsvorschläge jeglicher Art einzubringen. Es darf sich nicht Vereinsschädigend verhalten sonst droht der Ausschluss.
      außerordentliches Mitglied: Wenn man gute Siege für den Verein erbringt oder höhere Beiträge als verlangt entrichtet, wird man vom Vorstand dazu ernannt, natürlich gelten ebenso die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.


      § 5
      Erwerb der Mitgliedschaft

      Es ist allen physischen Personen, die bereits Tabletop spielen oder beginnen wollen, sowie alle juristischen und rechtsfähigen Personengesellschaften erlaubt beizutreten. Die Aufnahme erfolgt auf Abstimmung des Vorstandes.Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft startet mit der ersten Einzahlung des Mitgliedsbeitrags. Die Ansprechpartner dafür sind alle Vorstandsmitglieder. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.


      §6
      Beendigung der Mitgliedschaft

      Die Mitgliedschaft ist jederzeit kündbar. Sie endet durch die Kündigung beim Vereinsvorstand, durch den Tod bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeitoder oder den Ausschluss bei Vergehen gegen den Verein, der durch eine 2/3 Mehrheit im Schiedsgericht beschlossen werden muss. Vorhandene Schulden an den Verein müssen zurückgezahlt werden. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand mindestens 1 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.


      §7
      Rechte und Pflichten des Mitglieds

      Mitglieder haben das Recht an jeder Veranstaltung des Vereins teilzunehmen. Ihnen werden, falls ein Nenngeld erforderlich ist, 50% von diesem erlassen. Sie haben außerdem in der Vollversammlung das volle Stimmrecht und können jederzeit beim Vorstand Beschwerden und Verbesserungsvorschläge einbringen.Sie dürfen nichts unternehmen um dem Verein zu schaden, sollte dies der Fall sein würde dem Mitglied ein Antrag auf Ausschluss drohen. Sie haben die Pflicht den Vereinsbeitrag an den Verein zu entrichten. Weites haben alle Mitglieder das Recht bei jeder Wahl des Vorstands für jedes Amt zu kandidieren, ein Mitglied darf jedoch niemals mehr als ein Amt innehaben. Mindestens ein zehntel der Mitglieder können beim Vorstand eine Generalversammlung verlangen.Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden



      §8
      Vereinsorgane

      Organe des Vereins sind die Generalversammlung der Vorstand die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


      §9
      Die Generalversammlung

      Die Generalversammlung findet jedes Jahre statt, jedes Mitglied hat das Recht an ihr teil zu nehmen und sein Stimmrecht zu benutzen. Es wird der Vorstand neu gewählt und eventuelle Tagesordnungspunkte behandelt. Außerdem werden Anträge auf Änderung der Statuten oder Mitgliedsausschlüsse behandelt. Am Anfang wird vom noch amtierenden Obmann ein Vorsitzender der Vollversammlung bestimmt. Dieser muss alle Wahlen überwachen und die vom Vorstand aufgelisteten Tagesordnungspunkte abhandeln. Zwei Mitglieder des noch amtierenden Vorstands fungieren als Berater des Vorsitzenden(Schreiber und Kassier). Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenden beschlussfähig. Der Vorstand muss die Generalversammlung jedoch mindestens Vier Wochen vorher allen Mitgliedern ankündigen.
      In der Generalversammlung wird besprochen:
      a. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
      b. wahl des Vorstand
      c. Verlangen der Rechnungsprüfer ,
      d. Beschluss der/eines Rec0hnungsprüfer/s ,
      e. Beschluss eines geri89chtlich bestellten Kurators

      Aufgaben der Generalversammlung sind:
      Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

      a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
      b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
      c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
      d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
      e) Entlastung des Vorstands;
      f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
      g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
      h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
      i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.



      §10
      Der Vorstand

      Der Vorstand besteht aus 5Mitgliedern.
      a) der Vereinsobmann
      b) der Vereinsobmannstellvertreter
      c) der Kassier
      d) der Schriftführer
      e) der Vereinsreferent
      Die Aufgaben des Vorstands sind:
      Organisation der Vereinstätigkeiten
      Verwaltung des Vereinsvermögens
      Die Verwirklichung der Ziele des Vereins
      Der Vorstand wird jedes Jahre von der Generalversammlung neu gewählt und kann auch wieder abgewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird extra in geheimer Wahl gewählt, wofür die in §7 genannten Rechte der Mitglieder gelten. Es ist eine einfache Mehrheit erforderlich um die Wahl zu gewinnen. Bei einem Unentschieden entscheidet das Los den Gewinner. Es ist für den Gewinner möglich das Wahlergebnis nicht anzuerkennen und zurückzutreten. Dem zweitplazierten wird der Sieg zugesprochen.
      Der Vorstand muss außerdem die Vollversammlung vorbereiten und darf auch außerordentliche Vollversammlungen innerhalb einer Woche einberufen. Jedem Vorstandsmitglied fallen die in §11 genannten Pflichten und Rechte zu. Sollten die Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, wird von einem Vorstandsmitglied nach Abstimmung, die eine einfache Mehrheit erfordert eine Verwarnung ausgesprochen. Bei weiterer Missachtung kann das Mitglied durch eine einfache Mehrheit aus dem Vorstand ausgeschlossen werden und wird durch ein, vom verbleibenden Vorstand bestimmtes Mitglied ersetzt.
      Der Vorstand sollte möglichst jedes Monat eine Sitzung zur Lage des Vereins abhalten. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst.
      Weitere Aufgaben des Vorstands:

      Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das ?Leitungsorgan? im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

      (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
      (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
      (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
      (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
      (5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
      (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
      Aufnahme und Kündigung von Mitglieder des Vereins
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      RE: Statuten der Poserblaster

      §11
      Vorstandsmitglieder

      Obmann: Repräsentation der Vereinsansprechpartner für neue Mitglieder und Hauptorganisator der Veranstaltungen. Er muss über jegliche Aufgabenbereiche informiert sein und ihm fällt die Koordination dieser zu. Der Obmann muss selbstständig agieren und kann den anderen Vorstandsmitgliedern jederzeit Aufgaben, die über ihre Pflichten hinausgehen erteilen, jedoch nur wenn es von äußerster Notwendigkeit ist. Er ist für das Gelingen sämtlicher Vereinsaktionen verantwortlich und muss bei allen Veranstaltungen anwesend sein. Sollte er sich vereinsschädigend verhalten, ist er sofort abzusetzen und durch den Vizeobmann zu ersetzen. Je nach schwere des Vergehens wird er entweder aus dem Verein ausgeschlossen oder bis zur nächsten Wahl als Vizeobmann eingesetzt. Seine Amtszeit ist wie bei allen anderen Vorstandsmitgliedern ein Jahr. Er darf wie alle Ausschlüsse beantragen und neue Mitglieder vorstellen. Er hat nur ein normales Stimmrecht in der Vollversammlung und im Vorstand (wie alle anderen Vorstandsmitglieder auch).
      Vizeobmann: Seine Pflicht ist es dem Obmann mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Er bekommt jegliche Aufgaben vom Obmann und muss sie nach besten Kräften erfüllen. Er darf ebenfalls den anderen Mitgliedern des Vorstand Aufträge erteilen, muss diese jedoch zuvor mit dem Obmann absprechen. Wenn der Obmann verhindert ist, muss er die Angelegenheiten des Vereins regeln und alle Rechte und Pflichten des Obmanns fallen ihm zu. Wenn der Vizeobmann auf einer Veranstaltung vertreten ist muss der Obmann nicht anwesend sein.
      Kassier: Verwaltung des Vereinvermögens und Entgegennahme jeglicher Einnahmen des Vereins. Er hat eine schriftliche Aufzeichnung über Einnahmen und Ausgaben zu führen. Außerdem ist er Berater des Obmanns in finanziellen Angelegenheiten. Bei Veruntreuung von Vereinsgeldern wird er sofort aus dem Verein ausgeschlossen. Er muss für jedes Mitglied, das dem Verein über einen längeren Zeitraum (mindestens ein halbes Jahr) Geld schuldet, einen Antrag auf Ausschluss stellen. Er muss jegliche finanzielle Ausgaben und Einnahmen mit dem Obmann absprechen.
      Schriftführer: Die Führung des Protokolls und die Erstellung jeglicher schriftlicher Dokumente der Vereins. Er muss außerdem für die Popularität des Vereins sorgen, indem er die Internetseite gemeinsam mit dem Obmanns wartet, für Werbung in verschiedenster Form sorgt und auch Kontakte knüpft.
      Der Schriftführer muss den Obmann über alles informieren und ihn in Angelegenheiten beraten, die in sein Aufgabengebiet fallen.
      Vereinsreferent: Er hat dafür zu sorgen dass Räumlichkeiten, die der Verein benutzt sauber hinterlassen werden, Einkäufe für Veranstaltungen getätigt werden und für die Instandhaltung des Vereinsbesitzes. Dazu muss der Vereinswart jegliche Unterstützung der Mitglieder des Vereins und des Vorstandes erhalten die er zur korrekten Ausführung seiner Pflicht benötigt.


      § 12
      Rechnungsprüfer

      (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ besetzen? mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

      (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

      Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.


      §13
      Schiedsgericht

      Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Zwei werden von den beiden Streitparteien bestimmt und dürfen nicht betroffen sein.. Der dritte muss vom Vorstand bestimmt werden und ein unparteiisches Mitglied sein. Das Schiedsgericht wird beim Vergehen gegen den Verein und beim Anträgen auf Ausschluss eingesetzt. Jedes Mitglied darf beim Vorstand einen Antrag auf die Einberufung des Schiedsgerichtes beantragen. Dort kann dieser Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Jede Partei muss den Mitgliedern des Schiedsgerichts seine Sicht der Dinge schildern worauf dieses in einer Geheimen Sitzung ein Urteil finden muss.


      §14
      Haftung

      Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen für eventuelle Schäden an Fremdeigentum, welches während Vereinsaktivitäten verursacht wird, jedoch wird innerhalb des Vereins der Schuldige zur Verantwortung gezogen.
      Das Vereinsvermögen wird ausschließlich für Vereinszwecke verwendet.



      §15
      Freiwillige Auflösung des Vereins

      Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der Vollversammlung bestimmt werden, das Vereinsvermögen wird bei Auflösung auf die noch vorhandenen Mitglieder aufgeteilt oder bei Einwenden einem anderen Verein gespendet, der die gleichen Ziele verfolgt.
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