Angepinnt Vereinsstatuten WoW/Keepers

    Vereinsstatuten
    Spieleverein WoW/Keepers
    21.1.2011
    adaptiert am 13.1.2016

    § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
    Der Verein führt den Namen "Spieleverein WoW/Keepers". Er hat seinen Sitz in Wien, Löschenkohlgasse 34/1A 1150, und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

    § 2: Zweck
    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung von Gesellschaftsspielen und die Ausrichtung von Wettbewerben in den einzelnen Spielsparten.

    § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
    Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

    Als ideelle Mittel dienen
    a) gesellige Zusammenkünfte,
    b) Versammlungen,
    c) Wettbewerbe,
    d) Mal- und Bastelworkshops,
    e) Einrichtung einer Bibliothek

    Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    b) Spenden
    c) Erträge aus Veranstaltungen

    § 4: Arten der Mitgliedschaft
    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

    § 5: Erwerb der Mitgliedschaft
    Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die unbescholten und über 14 Jahre alt sind.
    Die Mitgliedschaft im Verein erwirbt man mit der Überweisung des jährlich anfallenden Mitgliedsbeitrags. Die Aufnahme kann durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Die Pflicht zur Überweisung eines Mitgliedsbeitrages entfällt bei Ehrenmitgliedern.

    § 6: Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
    Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
    Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

    § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern mit einer Mitgliedschaft von mindestens 6 Monaten zu.
    Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

    Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
    Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebahrung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.
    Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

    § 8: Vereinsorgane
    Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9, 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

    § 9: Generalversammlung
    Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversmmlung,
    b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    c) Verlangen beider Rechnungsprüfer,
    d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s ( § 21 Abs 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs 2 dritter Satz dieser Statuten),
    e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich im Clubforum diefestung.com, einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs 1 und Abs 2 lit a-c), durch einen/die Rechnungsprüfer (Abs 2 lit d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs 2 lit e).

    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
    Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder Teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit einer bestehenden Mitgliedschaft von mindestens sechs Monaten. Jedes Mitglieds hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

    Die Wahlen und die Beschlussfassungen der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt ein beliebiges anwesendes Vorstandsmitglied den Vorsitz.

    § 10: Aufgaben der Generalversammlung
    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
    b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
    c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein;
    e) Entlastung des Vorstandes;
    f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
    g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    h) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
    i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

    § 11: Vorstand
    Der Vorstand setzt sich aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und dessen Stellvertreter zusammen.

    Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentlichen Generalversammlung einzuberufen hat.

    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszufuhren.

    Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
    Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

    Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs 9) und Rücktritt (Abs 10).
    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs 2) eines Nachfolgers wirksam.

    § 12: Aufgaben des Vorstands
    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufenden Aufzeichnungen der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
    Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
    Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs 1 und Abs 2 lit a-c dieser Statuten
    Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
    Verwaltung des Vereinsvermögens
    Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern und Vorschlag von Ehrenmitgliedschaften
    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

    § 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
    Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

    Der Obmann vertritt den Vereins nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedurfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns oder seines Stellvertreters und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedurfen der Zustimmung der Mehrheit des Vorstands.
    Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
    Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

    Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
    Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
    Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich.
    Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

    § 14: Rechnungsprüfer
    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

    Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebahrung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

    Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

    § 15: Schiedsgericht
    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine ”Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.

    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsricher schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

    § 16: Vereinsvermögen nach Auflösung
    Das Vermögen des Vereins nach Auflösung und Liquidation kommt einem Verein mit ähnlichen Zweck nach Wahl der auflösenden Generalversammlung zu. Für den Fall, dass die Generalversammlung keine Entscheidung dazu fällt oder zu dem Schluss kommt, es gäbe keinen entsprechenden Verein, kommt das Vereinsvermögen wohltätigen Zwecken zugute.