Statuten
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbreich
1) Der Verein führt den Namen:
LIEBOCHER-GESELLSCHAFTSSPIELE-VEREIN
2) Der Verein hat seinen Sitz in der Waldgasse 13, 8501 Lieboch und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Steiermark
3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2 Vereinszweck
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Verein hat den angeführten Zweck und wird folgende Tätigkeiten ausüben:
Ziel des Vereins ist ein oder mehrmals in der Woche einen Spielnachmittag/Abend zu veranstalten bei dem hauptsächlich Gesellschaftsspiele (Brettspiele, Table Top Spiele) gespielt und getestet werden. Der Verein soll für alle interessierte Jugendliche offen sein.
§3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Die finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht:
? Mitgliedsbeiträge
? Unterstützung durch Gemeinde und andere Sponsoren, die ein Herz für die Jugend haben.
? Spenden
§4 Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in Spieler (außerordentliche Mitglieder) und in Spielleiter (ordentliche Mitglieder) und Ehrenmitglieder.
2) Spieler (außerordentliche Mitglieder) sind jene, die am Vereinsprogramm und an den Spielen teilnehmen, aber nicht spielorganisatorisch tätig werden.
Spielleiter (ordentliche Mitglieder) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und organisatorisch im Sinne einer friktionslosen Spielgestaltung tätig sind.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen (Spielleiter) und außerordentlichen Mitgliedern (Spielern) entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
3) Entfällt
4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
5) Entfällt
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit ohne Angaben von Gründen erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate mit seiner Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten (siehe Geschäftsordnung des Vereins) und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung der Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand beschlossen werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern (Spielleiter) zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8 Vereinsorgane
1) Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§9 Die Generalversammlung (=Mitgliederversammlung, VerG2002)
1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Brief oder Fax oder email einzuladen.
4) Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
6) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden
7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder (Spielleiter). Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
8) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. Ihrer Vertreter Abs.7) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.
9) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann . Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem Kassier oder Schriftführer.
§10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung (=Generalversammlung)
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche (Spielleiter) und außerordentliche Mitglieder (Spieler).
f) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines.
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§11 Der Vorstand (Leitungsorgan)
1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, und dem Schriftführer, der zugleich Kassier ist.
2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mangels diesem vom Schriftführer oder dem Kassier einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem der Schriftführer oder der Kassier.
8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandmitglieds auch durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritts (Abs.10).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falles des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
§12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand (=Leitungsorgan) obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgabe zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
d) Verwaltung des Vereinvermögens
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbreich
1) Der Verein führt den Namen:
LIEBOCHER-GESELLSCHAFTSSPIELE-VEREIN
2) Der Verein hat seinen Sitz in der Waldgasse 13, 8501 Lieboch und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Steiermark
3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§2 Vereinszweck
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Verein hat den angeführten Zweck und wird folgende Tätigkeiten ausüben:
Ziel des Vereins ist ein oder mehrmals in der Woche einen Spielnachmittag/Abend zu veranstalten bei dem hauptsächlich Gesellschaftsspiele (Brettspiele, Table Top Spiele) gespielt und getestet werden. Der Verein soll für alle interessierte Jugendliche offen sein.
§3 Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
Die finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht:
? Mitgliedsbeiträge
? Unterstützung durch Gemeinde und andere Sponsoren, die ein Herz für die Jugend haben.
? Spenden
§4 Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in Spieler (außerordentliche Mitglieder) und in Spielleiter (ordentliche Mitglieder) und Ehrenmitglieder.
2) Spieler (außerordentliche Mitglieder) sind jene, die am Vereinsprogramm und an den Spielen teilnehmen, aber nicht spielorganisatorisch tätig werden.
Spielleiter (ordentliche Mitglieder) sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und organisatorisch im Sinne einer friktionslosen Spielgestaltung tätig sind.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen (Spielleiter) und außerordentlichen Mitgliedern (Spielern) entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
3) Entfällt
4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
5) Entfällt
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit ohne Angaben von Gründen erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate mit seiner Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten (siehe Geschäftsordnung des Vereins) und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung der Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand beschlossen werden.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern (Spielleiter) zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8 Vereinsorgane
1) Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§9 Die Generalversammlung (=Mitgliederversammlung, VerG2002)
1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Brief oder Fax oder email einzuladen.
4) Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
6) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden
7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder (Spielleiter). Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
8) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. Ihrer Vertreter Abs.7) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.
9) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann . Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem Kassier oder Schriftführer.
§10 Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung (=Generalversammlung)
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche (Spielleiter) und außerordentliche Mitglieder (Spieler).
f) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines.
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§11 Der Vorstand (Leitungsorgan)
1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, und dem Schriftführer, der zugleich Kassier ist.
2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mangels diesem vom Schriftführer oder dem Kassier einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem der Schriftführer oder der Kassier.
8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines Vorstandmitglieds auch durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritts (Abs.10).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falles des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
§12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand (=Leitungsorgan) obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgabe zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
d) Verwaltung des Vereinvermögens
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.