Angepinnt Satzungen des S L T A S

    Satzungen des S L T A S

    Satzungen des STEIRISCHEN LANDESVERBANDS FÜR TABLE TOP- UND ARTVERWANDTE SPIELSYSTEME ? SLTAS
    (Fassung vom 21.01.2004)


    Vorbemerkung: Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
    Begriffsdefinition: Table Top Spiele sind regeltechnisch komplexe Spielsysteme, die es sich zur Aufgabe machen, historische oder auch phantastische (Science Fiction/Fantasy) Begebenheiten zu simulieren.
    Table Top Spielsysteme werden gemeinhin auch nur als ?Das Hobby? bezeichnet.
    Das Hobby umfasst jedoch nicht nur das Spielen selbst, sondern auch das Hintergrundwissen um die einzelnen Völker und Geschichten, den Zusammenbau der einzelnen Modelle, sowie deren Bemalung.
    Artverwandte Spielsysteme: jegliche Spiele aus Science Fiction und Fantasy, Würfel- und Rollenspiele sowie Cardgames.

    Inhaltsverzeichnis
    Vorbemerkung
    Begriffsdefinition
    §1 Name und Sitz des Verbandes
    §2 Gliederung
    §3 Zweck des Verbandes und Mittel zu seiner Erreichung
    §4 Aufbringung der Geldmittel
    §5 Stellung des Landesverbandes
    §6 Arten der Mitgliedschaft
    §7 Erwerb der Mitgliedschaft
    §8 Beendigung der Mitgliedschaft
    §9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    §10 Organe des Landesverbandes
    §11 Generalversammlung (=Mitgliederversammlung) und ihre Aufgaben
    §12 Der Vorstand (Leitungsorgan) und dessen Aufgaben
    §13 Die Sektionen, Sektionsleiter und deren Aufgaben
    §14 Rechnungsprüfer
    §15 Schiedsgericht (=Streitschlichtung)
    §16 Freiwillige Auflösung des Vereins
    §17 Geschäftsordnung


    §1 Name und Sitz des Verbandes:

    Der Verband führt den Namen:
    STEIRISCHER LANDESVERBAND FÜR TABLETOP- UND ARTVERWANDTE SPIELSYSTEME (SLTAS)
    Er hat gegenwärtig seinen Sitz in der Marktgemeinde LIEBOCH (8501), Bezirk Graz Umgebung.
    Gegründet wird er in Voraussicht auf einen noch zu bildenden Bundesverband für Tabletop Spiele (sowie artverwandten Spielsysteme). Mit der Gründung des Landesverbandes ist bereits angedacht den zukünftigen Bundesverband zu unterstützen und sofern möglich bzw. sinnvoll diesem beizutreten.
    Der Verband SLTAS ist unpolitisch, nicht gewinnorientiert, sowie gemeinnützig und auf demokratischer Grundlage basierend.


    §2 Gliederung:

    Der Steirische Landesverband für TableTop- und artverwandte Spielsysteme (im folgenden SLTAS genannt) gliedert sich territorial in einzelne Mitgliedsvereine im gesamten Landesgebiet der Steiermark sowie nach Spielsystemen in einzelne Bereiche (=Sektionen).
    §3 Zweck des Verbandes und Mittel zu seiner Erreichung:

    SLTAS bezweckt bei voller Wahrung der Eigenständigkeit und des Eigenlebens der Vereine:
    1. Die Förderung und Verbreitung des Spielgenusses von TableTop Spielen (sowie artverwandter Spielsysteme)
    2. Die Veranstaltung von Turnieren, insbesondere der ?Offiziellen Steirischen Meisterschaften? in den jeweiligen Spielsystemen.
    3. Die einheitliche Zusammenfassung und Vertretung aller bestehenden und noch im Entstehen begriffenen Steirischen TableTop Vereine in sportlicher und beratender Hinsicht. Der Verband sieht sich nicht als Aufpassr seiner Mitgliedsvereine, sondern als Förderer von gemeinsamen Aktivitäten, die im Konsens mit möglichst allen Beteiligten abgehalten werden sollen.
    4. Die Schaffung und Erhaltung eines fachlichen Sammelpunktes für an TableTop Spielen interessierten Personen.

    Der Verbandszweck wird erreicht durch:
    1. Die Organistion von Turnieren im gesamten Steirischen Landesgebiet, insbesondere der ?Offiziellen Steirischen Meisterschaft?
    2. Die Förderung von Neueinsteigern in das Hobby des TableTop.
    3. Der Schaffung von einzelnen Spielgruppen.
    4. Der Veröffentlichung von Spielergebnissen in Gemeindeblättern und Internetforen.
    5. Die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden sowie dem zukünftigen (noch zu bildenden) Bundesverband.
    6. Die Veranstaltung von TableTop Spielen generell für alle Mitglieder


    §4 Aufbringung der Geldmittel:

    Diese werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen.
    Die Mittel dürfen nur gemeinnützigen, spielerischen Zwecken zugeführt werden.


    §5 Stellung des Landesverbandes:

    SLTAS ist für das Bundesland Steiermark der Fachverband für sämtliche Table Top Spiele sowie artverwandte Spielsysteme.


    §6 Arten der Mitgliedschaft

    Die Mitglieder werden in ORDENTLICHE MITGLIEDER, AUßERORDENTLICHE MITGLIEDER und EHRENMITGLIEDER unterschieden.

    ORDENTLICHE MITGLIEDER:
    a., Mitgliedsvereine: Ordentliche Mitglieder können sämtliche Table Top Vereine sein, die ihren Sitz im Bundesland Steiermark haben.
    Sie wahren dabei ihre volle Eigenständigkeit und können auf Landesebene ihre Interessen wahrnehmen.
    Die Angehörigen dieser Vereine werden damit für die Dauer ihrer Vereinszugehörigkeit Einzelmitglieder des SLTAS

    Mitgliedsvereine (ordentliche Mitglieder) sind und bleiben unabhängige Vereine innerhalb des Verbandes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
    Sie führen die Bezeichnung ......................... im SLTAS.
    Der Aufbau und die Zielsetzung der Mitgliedsvereine darf den Grundsätzen des SLTAS nicht widersprechen.
    Die Mitgliedsvereine haben die Zusammensetzung ihrer Vorstände dem SLTAS bekannt zu geben.

    b., Einzelmitglieder: Einzelpersonen (physische oder juristische Personen), die nicht in einem Table Top Verein Mitglied sind (weil es z.B. in der entsprechenden Region gegenwärtig noch keinen Verein gibt), aber Interesse am Hobby zeigen bzw. es ausüben.

    AUßERORDENTLICHE MITGLIEDER:
    Physische oder juristische Personen, die den Wunsch haben Mitglied zu werden und SLTAS durch Förderungsbeiträge zu unterstützen.

    EHRENMITGLIEDER:
    Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um den SLTAS verdient gemacht, oder ?Das Hobby? in anderer Weise gefördert haben.


    §7 Erwerb der Mitgliedschaft

    Der SLTAS Vorstand bestimmt allein über die Art der Mitgliedschaft. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden der aktuellen Geschäftsordnung entnommen.


    §8 Beendigung der Mitgliedschaft

    1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
    2) Der Austritt kann jederzeit ohne Angaben von Gründen erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
    3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate mit seiner Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
    4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten (siehe Statuen sowie Geschäftsordnung des Vereins) und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung der Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
    5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand beschlossen werden.


    §9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
    Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
    2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedgebühren in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


    §10 Organe des Landesverbandes

    Organe des Vereines sind:
    Die Generalversammlung (=Mitgliederversammlung),
    Der Vorstand (=Leitungsorgan),
    Die Sektionen,
    Die Rechnungsprüfer,
    Das Schiedsgericht (=Streitschlichtung)


    §11 Generalversammlung (=Mitgliederversammlung) und ihre Aufgaben

    1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
    2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
    3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Brief oder Fax oder email einzuladen.
    4) Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
    5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
    6) Gültige Beschlüsse ? ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ? können nur zur Tagesordnung gefasst werden
    7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
    8) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. Ihrer Vertreter Abs.7) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.
    9) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann . Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem Kassier oder Schriftführer.
    §12 Der Vorstand (=Leitungsorgan) und dessen Aufgaben

    1. Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus 4 Mitgliedern und zwar aus dem Verbandspräsidenten (Obmann), seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier.
    2. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
    3. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
    4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Vertretung von seinem Stellvertreter, mangels diesem vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    7. Den Vorsitz führt der Obmann. In dessen Vertretung von seinem Stellvertreter. Mangels diesem, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
    8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes auch durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
    9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
    10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
    Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

    Aufgaben des Leitungsorgans:

    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das ?Leitungsorgan? im Sinne des VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    a) Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage der Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechung samt Vermögensübersicht zu erstellen;
    b) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 , Punkt 3
    c) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
    d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
    e) Verwaltung des Vereinsvermögens.
    f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern.

    Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:

    1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers; in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers.
    2. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliedersammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
    3. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
    4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
    5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Kassiers und des Schriftführers ihre Stellvertreter, sofern sie im Vorstand aufscheinen.


    §13 Die Sektionen, Sektionsleiter und deren Aufgaben

    Grundsätzlich gibt es 2 Arten von Sektionen: Sektionen nach Spielarten
    Sektionen organisatorischen Inhalts

    Sektionen nach Spielarten:
    Reine Table Top Spiele,
    Dungeon Crawl Spiele,
    Rollenspiele,
    Cardgames,
    andere Brettspiele,
    Welche Spiele (Markennamen) es sind entnimmt man der jeweils aktuellen Geschäftsordnung.

    Sektionen organisatorischen Inhalts:
    Spielregelrat: dieser interpretiert bedeutungsrichtig die Spieleregeln von Spielsystemen und versucht ein für das Bundesland Steiermark einheitlich gültiges Regelsystem zu finden. Dieses Regelsystem findet hauptsächlich bei Turnieren Anwendung. In die Spielweise von Vereinen (die vereinsintern gepflogen werden) soll dieses System nicht eingreifen
    Armeezusammenstellungsrat: Vor allem bei Table Top Spielen soll dieser Rat für eine faire Auswertung der Armeezusammenstellung sorgen. Dieses Regelsystem findet hauptsächlich bei Turnieren Anwendung. In die Spielweise von Vereinen (die vereinsintern gepflogen werden) soll dieses System nicht eingreifen
    Kampagnenvorbereitung: organisiert die Kampagnen, nimmt Auslosungen vor und kümmert sich um die reibungslosen Abläufe.
    Turnierveranstaltungsgremium: organisiert die Turniere, nimmt Auslosungen vor und kümmert sich um die reibungslosen Abläufe.
    Bemalsektion: behandelt alle Fragestellungen, die das Bemalen betrifft.
    Bastelsektion: behandelt alle Fragestellungen, die das Basteln betrifft.
    Sektion für Neuankömmlinge: Diese Sektion unterweist Spieler, die sich erstmals für ?das Hobby? interessieren in die Möglichkeiten und zeigt die Vielfältigkeit des Hobbys auf. Sie ist der erste Ansprechpartner und erledigt die Aufnahmeformalitäten von neuen Mitgliedern, natürlich in Absprache mit dem Vorstand.

    Die Sektionsleiter:
    Die Sektionsleiter sind die Vorsitzenden der im SLTAS bestehenden Sektionen.
    In der Sektionsversammlung werden die jeweiligen Sektionsleiter (andere Ausdrücke Spielleiter und Spielorganisator) nominiert.
    Es ist gewünscht, dass Vorstandsmitglieder teilweise oder auch ganz die Sektionsleiter besetzen. Aber auch jedes ordentliche Mitglied mit dem entsprechenden Interesse und Hintergrundwissen kann zu einem Sektionsleiter gewählt werden.

    Aufgaben der Sektionen:
    Die Sektionen bearbeiten alle Fragen ihres Fachgebietes. Es obliegt ihnen die Durchführung eines reibungslosen Spielablaufs, die Lösung organisatorischer Probleme, die Information und Beratung der Mitglieder, sowie gemeinsam dritteljährlich die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
    Die Sektionen halten mindestens einmal im Jahr ihre Sektionsversammlung ab. In dieser werden die betreffenden Beschlüsse gefasst, Statistiken und Jahresberichte (Anzahl der Spiele, Teilnehmer etc.) verfasst.
    Die Bildung weiterer Sektionen erfordert einen Beschluss der SLTAS Mitgliederversammlung.


    §14 Rechnungsprüfer

    1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ ? mit Ausnahme der Generalversammlung ? angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
    2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
    3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


    §15 Schiedsgericht (=Streitschlichtung)

    1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine ?Schlichtungseinrichtung? im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
    2) Diese Einrichtung setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan (Vorstand) zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ ? mit Ausnahme der Generalversammlung ? angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
    3) Diese Schlichtungseinrichtung fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
    §16 Freiwillige Auflösung des Vereins

    1) Die freiwillige Auflösung eines Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2) Diese Mitgliederversammlung hat auch ? sofern Vereinsvermögen vorhanden ist ? über die Verwertung des Vereinsvermögens zu beschließen.
    Sofern erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung passiv verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
    Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabenordnungen) zufallen.
    3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde (Bundespolizeidirektion oder Bezirkshauptmannschaft ? je nach Sitz des Vereins) anzuzeigen.
    Die freiwillige Auflösung ist vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.


    §17 Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung

    In der Geschäftsordnung werden alle die Vereinsaktivitäten im Detail behandelt, die nicht in den Statuten geregelt werden können. Vorgehensweisen des Verbandes (Standard Operations Prozeduren (SOPs)) zur Abhaltung von Vereinprojekten sollen hier explizit beschrieben sein. Sie dürfen sich mit den Statuten nicht widersprechen.
    Mitgliedsbeiträge werden hier fixiert, sowie Entschädigungen für erbrachte Leistungen (Telefonkosten, Fahrtkosten etc.) sollen hier geregelt sein.
    "Das ist für die Neuen und "Alten" unter euch! Es ist sowas von egal, ob ihr kämpft oder nicht. Ihr könnt auch draufgehen, wenn euch das lieber ist..."

    Wie es läuft??
    WHFB: 16. der Steiermark, 36. Österreichs (2004), bestes T? Ergebnis 377/1372
    40K: 2. der Steiermark, 9. Österreichs, bestes T? Ergebnis 26/828

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    An den Steirischen Landesverband für TableTop und artverwandte Spielsysteme (SLTAS)
    Waldgasse 13
    8501 Lieboch

    Ansuchen um Mitgliedschaft........................................................Datum:__________________



    Hiermit suche ich um die Mitgliedschaft im Steirischen Landesverband für TableTop und artverwandte Spielsysteme (SLTAS) an.

    Für das Jahr 2004 ist ein Mitgliedsbeitrag von 5 Euro zu entrichten.
    Ich weiß, dass ich jederzeit meine Mitgliedschaft schriftlich kündigen kann.

    Name:________________________________

    Adresse:______________________________

    Tel Nr.:_______________________________

    Email Adresse:_________________________


    Bevorzugte Spielsysteme:
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    Table Top Armeen & Pkte:
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    Unterschrift:______________________________


    (Unterschrift der Erziehungsberechtigten):

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    §17 - Die Geschäftsordnung

    Die Steirische Meisterschaft (StMs): Warhammer Fantasy

    Die Steirische Meisterschaft (StMs) dient dazu den Steirischen Meister zu ermitteln.
    Auch nicht Verbandsmitglieder, sowie Spieler aus anderen Bundesländern oder aus anderen Nachbarstaaten Österreichs sind teilnahmeberechtigt.
    Ziel ist es, die besten 5 Verbandsspieler (die besten 5 Steirer) zur Österreichischen Meisterschaft (ÖMS) zu schicken und ihnen das Nenngeld zu finanzieren.
    Für alle Nichtsteirer bzw. Nichtverbandsspieler in Medaillenrängen (die ersten 8 Spieler) gibt es die Chance auf Sachpreise, sofern vorhanden.

    Wodurch zeichnen sich die besten 5 Verbandsspieler aus?
    Sie haben überdurchschnittliche Leistungen in der Bemalung, Armee Auswahl und als General gezeigt. Für jede der drei Kategorien gibt es wie unten aufgelistet Punkte. Die 5 Spieler mit der höchsten Punktanzahl haben sich offiziell für die ÖMS qualifiziert.

    Da möglichst viele Spieler die Möglichkeit erhalten sollen, an der StMs teilzunehmen, es aber derzeit aus Platzgründen leider nicht möglich ist, alle Teilnehmer spielen zu lassen, wird ein Qualifikationsverfahren wie unten beschrieben, durchgeführt.
    Es ist wenig sinnvoll einen Modus á la ?wer zuerst einzahlt ? spielt? einzuführen, da es darum geht die Besten der Besten und vor allem viele Spieler gegeneinander antreten zu lassen. Jeder soll am Ende der Meisterschaft wissen, welchen Platz er von allen Teilnehmern erreicht hat.
    Es muss gewährleitstet sein, dass jeder Spieler zumindest 2 Spiele absolvieren darf.

    Im Vorfeld der Steirischen Meisterschaft hat eine Teilnehmerliste (siehe Anhang 1) von allen fix gemeldeten Spielern im Forum, sowie in den 3 Geschäften in Graz aufgehängt zu werden.
    Auf dieser Liste soll ersichtlich sein, welche Spieler gesetzt bzw. bedingt gesetzt sind, sowie jene Spieler angeführt werden, die sich erst in den Ausscheidungsrunden qualifizieren müssen.
    Zugleich ist diese Liste eine Möglichkeit (neben dem Internet) sich für die StM anzumelden. (Die Anmeldung wird jedoch erst mit der Einzahlung fixiert)

    Jeder Spieler ist selbstständig verpflichtet mit der Turnierleitung Kontakt aufzunehmen, um die Auslosung der Vorrunden zu erfahren. Es ist aus Kostengründen seitens der Verbandsleitung nicht möglich allen Teilnehmern hinterherzutelefonieren.

    Modus:
    Die Armeestärke beträgt: 2250 Pkte (oder siehe ÖMS)
    Armeeauswahl (Army Choice): siehe ÖMS der vergangen Saison. Erreichbare Punkte: 6
    (Pktevergabe seitens der ÖMS muss auf das jeweils verwendete System seitens der StMs abgeändert werden.)
    Restriktionen bei der Armeeauswahl (in Bezug auf Spezielle Charaktermodelle, Gegenstände etc.) siehe ÖMS der vergangen Saison.
    Bemalwertung: erfolgt durch die Sektionsleitung Bemalung, respektive einen designierten Vertreter. Erreichbare Punkte: 6
    Bemalung ist ausdrücklich erwünscht: Alle Modelle müssen zumindest grundiert, 750 Pkte an Modellen komplett bemalt sein. Wysiwyg light, d.h. Das Modell muss als solches erkennbar sein. Alle Modelle müssen zusammengebaut sein.
    Bester General: wird nach Spielergebnissen in den Gruppenspielen berechnet.
    Siegpunkteberechnung: Niederlage: 0 Pkte
    Unentscheiden: 1 Pkt
    Knapper Sieg: 2 Pkte
    Überragender Sieg, Massaker: 3 Pkte
    Theoretisch maximal erreichbare Pkteanzahl: 21

    Um die spielstärksten und spielschwächsten Spieler in der Vorausscheidungs- sowie Qualifikationsrunde zu ermitteln, wird abweichend zu den Gruppenspielen nicht die obige Zählwertung herangezogen, sondern anhand der erreichten Punkte lt. Siegespunkttabelle für Szenarios vorgegangen. Etwaige Siege zählen jedoch mehr als die Siegespunkte, die in den Spielen erreicht wurden. In der Praxis bedeutet das, dass die Spieler mit 2 Siegen die Vorrunden (bzw. Qualifikation) überstehen, dann sofern noch Plätze frei sind, die mit jeweils einem Sieg sowie einem Unentschieden, dann die, die beide Spiele auf Unentschieden gespielt haben, dann die, die zumindest 1 Unentschieden erringen konnten, zuletzt die, die nach Punkten am stärksten sind.
    In den Gruppenspielen zählen jedoch nur die oben genannten Pkte für jeweilige Spielergebnisse, bei Gleichstand wer mehr Punkte lt. Siegespunktetabelle für Szenarios erreicht hat.

    Dauer der Steirischen Meisterschaft:
    Beginn: Möglichkeiten sich die Spiele selbst einzuteilen.
    1. November 1 Monat Vorausscheidung (2 bis x Spiele) (teilnehmerabhängig)
    1. Dezember 3 Wochen Qualifikation (2 Spiele) (Ergebnis bis 21. Dezember!)
    27.-29.12 3 Tage Gruppenspiele (7 Spiele), Beginn 9:00-12:00, 13:00 bis 16:00,
    17:00 bis 20:00 Uhr
    Da nicht jeder Spieler Zeit hat sich 4 volle Tage der StMs zu widmen, erhält jeder Spieler, der darauf besteht, die Möglichkeit die Spiele exklusive Finale entweder in 2 Tagen durchzuziehen und/oder 1 bis 2 Spiele vorzuziehen, sowie die Finalspiele bis spätestens 1 Woche nach den Gruppenspielen zu absolvieren.
    30.12 1 Tag Finale (1 Spiel), ab 10:00 Uhr (oder Ersatztermin bis zu 1 Woche später)

    Fristen:
    Letzter Anmeldetag: 31. Oktober (Einzahlung muss erfolgt sein!!)
    Letzter Abgabetermin des Vorausscheidungsergebnisses: 30. November
    Spätester Abgabetermin des Qualifikationsergebnisses: 21. Dezember
    Abgabe der Armeelisten: spät. 21. Dezember

    Spielberechtigung nach Spielerfahrung/Können:
    Natürlich sollen bei der steirischen Meisterschaft die Besten der Besten der Steiermark gegeneinander antreten. Es ist jedoch kaum absehbar wie viele Spieler sich tatsächlich zur StMs melden. Sollten jedoch mehr als 16 Spieler an der StMs teilnehmen wollen, ist eine Regelung wie folgt durchzuführen:

    Die ersten 8 der vorigen Steirischen Meisterschaft sind automatisch gesetzt. D.h. sie dürfen automatisch an den Gruppenspielen teilnehmen. Sie werden abwechselnd auf die Gruppen A und B aufgeteilt.
    Die zweiten 8 der vorigen Steirischen Meisterschaft sind bedingt gesetzt. D.h. sie dürfen automatisch an der Qualifikation teilnehmen.
    (Ausnahme StMs 2004): Teilnehmer, die die ÖMS gespielt haben, spielen automatisch in der Qualifikation (ob sie nun StM gespielt haben oder nicht und verdrängen den/die jeweils Spielschwächsten der zweiten 8 von ihrem Qualifikationsplatz. Dieser ?Verdrängte? kann dann die Vorausscheidung bestreiten. Achtung Sonderfall: sollte der nun ?Verdrängte? ebenfalls ÖMS gespielt haben, so ist entscheidend, wer das bessere Ergebnis bei der ÖMS erzielte. Bei mehr als 8 ÖMS Spielern entscheidet klarerweise die Leistung bei der ÖMS)
    Teilnehmer, die in den vergangen Jahren StMs gespielt haben und im Durchschnitt unter den ersten 8 waren, spielen ebenfalls automatisch in der Qualifikation (und verdrängen den/die jeweils Spielschwächsten der zweiten 8 von ihrem Qualifikationsplatz. Dieser kann dann die Vorausscheidung bestreiten)
    Teilnehmer, die in den vergangen Jahren StMs gespielt haben und im Durchschnitt unter den zweiten 8 waren, spielen automatisch in der Vorausscheidung.

    Der freiwillige Verzicht auf seinen fixen Startplatz in der Gruppen- sowie Qualifikationsrunde ist ohne Angabe von Gründen möglich, dennoch sollte sich der Betreffende bewusst sein, dass es kaum taktische Vorteile bringt, die StMs in der Vorausscheidung zu beginnen ? im Gegenteil, dass dieser Verzicht die Chance in sich birgt, sich nicht für den Qualifikationsspiele sowie Gruppenspiele zu qualifizieren.

    W.O. Spieler (zu Beginn der jeweiligen Turnierrunde) sind automatisch aus der StM draußen, und der nächste, anwesende, spielstärkste Spieler, (der sich dennoch keinen Platz erkämpfen konnte) darf auf die leere Stelle aufrücken. Z.B. Ein Spieler der ersten 8 sagt das Turnier ab. Ein Qualifikationsspieler wird automatisch zum gesetzten Spieler (ohne, dass jetzt alle Gruppespieler aufrücken).
    Sollten die Vorrunden allerdings schon absolviert sein, dann rückt unter Umständen ein Vorausscheidungsspieler in die Gruppenspiele der StMs auf.
    Sollte ein Spieler während einer Spielrunde w.o. geben (müssen), werden alle weiteren Spiele als verloren gewertet (0 Pkte). Dies muss nicht ein Nicht-Qualifizieren in die nächste Runde zur Folge haben, macht es jedoch sehr wahrscheinlich.
    Ein Spieler der zu Beginn der Gruppenspiele die Kriterien für die Bemalung, sowie die seiner Modelle nicht erfüllt, gibt ebenfalls automatisch w.o.
    Ein Spieler, der vergessen hat rechtzeitig einzuzahlen, gibt ebenfalls schon vor der Spieleinteilung w.o. und erreicht keinen Platz bei der StMs.
    Spielweise Vorausscheidung:
    Sollten nur 8 Spieler sich zu den 16 (fix bzw. bedingt) gesetzten Spielern anmelden, so muss natürlich keine Vorausscheidung gespielt werden. Alle 8 sind automatisch in der Qualifikation.
    Sollten weniger als 8 überzählige Spieler an der StMs teilnehmen, haben sich diese auch automatisch für die Qualifikation qualifiziert und fordern nun von unten weg die bedingt gesetzten Spieler heraus.
    (Aufteilung wie unten angegeben: der spielstärkste Aufsteiger spielt gegen den spielschwächsten Qualifikationsspieler. Sind keine Werte bezüglich der Spielstärke vorhanden wie bereits erreichte Plätze bei vergangenen StMs, dann wird gelost.)
    Alle Spieler, die überzählig sind (also wenn mehr als 8 teilnehmen), müssen sie die besten 8 unter sich ermitteln. Diese Spiele müssen im Vorfeld (2 Monate bis 1 Monat vor der StM) erledigt werden. Angestrebt werden sollten bei z.B. 12 überzähligen Teilnehmern 4 3er Gruppen (der jeweils Schlechteste scheidet aus). Die letztendliche Einteilung obliegt der Turnierleitung.
    Die Armeeliste muss nicht die sein, mit der auch bei den Gruppenspielen der StMs gespielt wird, aber die Rasse und der Pktestand müssen gleich sein wie in der Ausschreibung (bzw. Anmeldung) der StM.
    Die besten 8 Vorausscheidungsspieler haben sich dann für die Qualifikation qualifiziert und werden wie folgt auf die Qualifikationsspieler aufgeteilt: Der spielstärkste Aufsteiger der Ausscheidungsrunde spielt gegen den letzten (spielschwächsten) der Qualifikationsspieler.
    Der Spielschwächste Aufsteiger der Ausscheidungsrunde spielt gegen den ersten (besten) der Qualifikationsspieler.
    Auch in der Qualifikationsrunde erhält wieder jeder Teilnehmer die Möglichkeit auf 2 Spiele (Siehe Anhang 3)
    Mit Fortschreiten der Steirischen Meisterschaft und einem großen Stock an Spielern (mehr als 24), müssen auch die Ausscheidungsspieler spielstärkemäßig (sofern bekannt) erfasst und dementsprechend den Vorausscheidungsgruppen zugeteilt werden.
    Spielweise Qualifikation: Die besten 8 der Vorausscheidung werden wie oben beschrieben den Qualifikationsspielern zugeteilt. 2 Spiele entscheiden nun über die Teilnahme bei den Gruppenspielen.
    Die Spiele haben bis 1 Woche vor Beginn der Gruppenspiele absolviert zu sein.
    Die Armeeliste muss nicht die sein, mit der auch bei den Gruppenspielen der StM gespielt wird, aber Rasse und Pktestand müssen wie in den Ausscheidungsspielen gleich bleiben.
    Die 8 stärksten Spieler der Qualifikation haben sich dann für die StMs qualifiziert und werden den Gruppen A und B nach Spielstärke zugeteilt. (Damit ist gewährleistet, dass beide Gruppen gleich stark sind)
    Spielweise Gruppenspiele: 16 Spieler in 2 Gruppen
    Die Schiedsrichter rekrutieren sich aus den besten ausgeschiedenen Qualifikationsspielern. Diese kontrollieren auch die abgegebenen Armeelisten.
    Armeelisten, die Fehler aufweisen führen nicht zu einem Ausscheiden. Der jeweilige Spieler muss die Chance auf eine Nachbesserung im Rahmen einer angemessenen Frist erhalten. (In der Praxis wird es mitunter genügen die Liste handschriftlich bei Abgabe auszubessern)
    Die endgültige Armeeliste hat bis eine Woche vor Beginn abgegeben zu sein.
    Die 8 fix gesetzten Spieler werden wie schon oben angedeutet den Gruppen nach Spielstärke zugeteilt. D.h. Nummer 1 Gruppe A, Nummer 2 Gruppe B, Nummer 3 Gruppe A, Nummer 4 Gruppe B etc.
    Dann werden die übrig gebliebenen Qualifikationsspieler den Gruppen nach Spielstärke zugeteilt.
    In den Gruppen spielt jeder im Normalfall innerhalb von 3 Tagen gegen jeden der Gruppe. Das ist die eigentliche Steirische Meisterschaft.
    Die Punkte für Bemalung sowie Armeeauswahl werden zwecks Spannung erst am Ende der Gruppenspiele vergeben. Diese können die Reihenfolge der Spieler noch nachhaltig verändern und die Rangliste durcheinanderwirbeln!
    Die dadurch erhaltene Reihenfolge nimmt direkten Einfluss auf die gesetzten Spieler der StMs des kommenden Jahres sowie die Teilnahmeberechtigung zur ÖMS.
    Die beiden so ermittelten Gruppenersten, sowie die beiden Gruppenzweiten und Gruppendritten spielen dann noch ein Finale am 4. Tag.
    Spielweise Finalspiele: Diese werden im Dragon?s Lair und Zauberland ausgetragen und ermitteln den Steirischen Meister.

    Beschlossen 10. April 2004
    Weil es anscheindend einige interessiert, hier die "neuen" Satzungen:

    Satzungen des STEIRISCHEN LANDESVERBANDS FÜR TABLE TOP- UND ARTVERWANDTE SPIELSYSTEME ? SLTAS
    (Fassung vom 02. Juli 2006)


    Vorbemerkung: Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
    Begriffsdefinition: Table Top Spiele sind regeltechnisch komplexe Spielsysteme, die es sich zur Aufgabe machen, historische oder auch phantastische (Science Fiction/Fantasy) Begebenheiten zu simulieren.
    Table Top Spielsysteme werden gemeinhin auch nur als ?Das Hobby? bezeichnet.
    Das Hobby umfasst jedoch nicht nur das Spielen selbst, sondern auch das Hintergrundwissen um die einzelnen Völker und Geschichten, den Zusammenbau der einzelnen Modelle, sowie deren Bemalung.
    Artverwandte Spielsysteme: jegliche Spiele aus Science Fiction und Fantasy, Würfel- und Rollenspiele sowie Cardgames.

    Inhaltsverzeichnis
    Vorbemerkung
    Begriffsdefinition
    §1 Name und Sitz des Verbandes
    §2 Gliederung
    §3 Zweck des Verbandes und Mittel zu seiner Erreichung
    §4 Aufbringung der Geldmittel
    §5 entfällt
    §6 Arten der Mitgliedschaft
    §7 Erwerb der Mitgliedschaft
    §8 Beendigung der Mitgliedschaft
    §9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    §10 Organe des Landesverbandes
    §11 Generalversammlung (=Mitgliederversammlung) und ihre Aufgaben
    §12 Der Vorstand (Leitungsorgan) und dessen Aufgaben
    §13 Die Sektionen, Sektionsleiter und deren Aufgaben
    §14 Rechnungsprüfer
    §15 Schiedsgericht (=Streitschlichtung)
    §16 Freiwillige Auflösung des Verbandes
    §17 Geschäftsordnung


    §1 Name und Sitz des Verbandes:

    Der Verband führt den Namen:
    STEIRISCHER LANDESVERBAND FÜR TABLETOP- UND ARTVERWANDTE SPIELSYSTEME (SLTAS)
    Er hat gegenwärtig seinen Sitz in der Stadt GRAZ, sein Wirkungsbereich ist das Bundesland Steiermark.
    Gegründet wird er in Voraussicht auf einen noch zu bildenden Bundesverband für TableTop Spiele (sowie artverwandten Spielsysteme). Mit der Gründung des Landesverbandes ist bereits angedacht den zukünftigen Bundesverband zu unterstützen und sofern möglich bzw. sinnvoll diesem beizutreten.
    Der Verband SLTAS ist unpolitisch, nicht gewinnorientiert, sowie gemeinnützig und auf demokratischer Grundlage basierend.


    §2 Gliederung:

    Der Steirische Landesverband für TableTop- und artverwandte Spielsysteme (im folgenden SLTAS genannt) gliedert sich territorial in einzelne Mitgliedsvereine und Spielgruppen im gesamten Landesgebiet der Steiermark sowie nach Spielsystemen in einzelne Bereiche (=Sektionen).

    §3 Zweck des Verbandes und Mittel zu seiner Erreichung:

    SLTAS bezweckt bei voller Wahrung der Eigenständigkeit und des Eigenlebens der Vereine:
    1. Die Koordination der Aktivitäten der Mitgliedsvereine und Spielgruppen.
    2. Die Förderung und Verbreitung des Spielgenusses von TableTop Spielen (sowie artverwandter Spielsysteme)
    3. Die Schaffung und Erhaltung eines fachlichen Sammelpunktes für an TableTop Spielen (sowie artverwandten Spielsystemen) interessierten Personen.
    4. Die Veranstaltung von Turnieren, insbesondere der ?Offiziellen Steirischen Meisterschaften? in den jeweiligen Spielsystemen.


    Der Verbandszweck wird erreicht durch:
    1. Die Organisation von Turnieren im gesamten Steirischen Landesgebiet, insbesondere der ?Offiziellen Steirischen Meisterschaft?
    2. Die Motivation und Unterstützung bei der Schaffung neuer Spielgruppen und Vereine
    3. Die Förderung bestehender Spielgruppen und Vereine.
    4. Der Veröffentlichung von Spielergebnissen.
    5. Die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden sowie dem zukünftigen (noch zu bildenden) Bundesverband.
    6. Die Abhaltung und Förderung von regionalen, nationalen und internationalen Großveranstaltungen.


    §4 Aufbringung der Geldmittel:

    Diese werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen.
    Die Mittel dürfen nur gemeinnützigen, spielerischen Zwecken zugeführt werden.


    §5 entfällt


    §6 Arten der Mitgliedschaft

    Die Mitglieder werden in ORDENTLICHE MITGLIEDER, VORLÄUFIGE MITGLIEDER, AUßERORDENTLICHE MITGLIEDER und EHRENMITGLIEDER unterschieden.

    1. ORDENTLICHE MITGLIEDER:
    a., Mitgliedsvereine: Ordentliche Mitglieder können sämtliche Vereine sein, die ihren Sitz im Bundesland Steiermark haben.
    Sie wahren dabei ihre volle Eigenständigkeit und können auf Landesebene ihre Interessen wahrnehmen.
    Die Angehörigen dieser Vereine werden damit für die Dauer ihrer Vereinszugehörigkeit Einzelmitglieder des SLTAS.
    Der Aufbau und die Zielsetzung der Mitgliedsvereine dürfen den Grundsätzen des SLTAS nicht widersprechen.
    Die Mitgliedsvereine haben die Zusammensetzung ihrer Vorstände dem SLTAS bekannt zu geben.

    b., Einzelmitglieder: Einzelpersonen (physische oder juristische Personen), die nicht in einem Verein Mitglied sind (weil es z.B. in der entsprechenden Region gegenwärtig noch keinen Verein gibt), aber Interesse am Hobby zeigen bzw. es ausüben.

    2. VORLÄUFIGE MITGLIEDER
    Sind im Aufbau befindliche Vereine, solange sie keine Rechtspersönlichkeit erlangt haben oder Spielgruppen, die jedoch die unter Abs. 1.a. genannten Erfordernisse erfüllen.
    Die Angehörigen dieser werden damit für die Dauer ihrer Zugehörigkeit vorläufige Einzelmitglieder des SLTAS.

    3. AUßERORDENTLICHE MITGLIEDER:
    Physische oder juristische Personen, die nicht den Wunsch haben Mitglied zu werden und den SLTAS durch Förderungsbeiträge unterstützen.

    4. EHRENMITGLIEDER:
    Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderer Weise um den SLTAS verdient gemacht, oder ?Das Hobby? in anderer Weise gefördert haben.


    §7 Erwerb der Mitgliedschaft

    Der Vorstand bestimmt über die Art der Mitgliedschaft und ist von der Generalversammlung zu bestätigen. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn sie den Grundsätzen des SLTAS widerspricht.
    Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird der aktuellen Geschäftsordnung entnommen.


    §8 Beendigung der Mitgliedschaft

    1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
    2) Der Austritt kann jederzeit ohne Angaben von Gründen erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
    3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate mit seiner Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
    4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen Verletzung anderer Mitgliedspflichten (siehe Statuen sowie Geschäftsordnung des Verbandes) und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung der Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
    5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann durch die Generalversammlung beschlossen werden.


    §9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen.
    Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen den ordentlichen und vorläufigen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht haben nur volljährige ordentliche Mitglieder.
    2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des SLTAS nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des SLTAS Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen und vorläufigen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.


    §10 Organe des Landesverbandes

    Organe des Verbandes sind:
    Die Generalversammlung (=Mitgliederversammlung),
    Der Vorstand (=Leitungsorgan),
    Die Sektionen,
    Die Rechnungsprüfer,
    Das Schiedsgericht (=Streitschlichtung)


    §11 Generalversammlung (=Mitgliederversammlung) und ihre Aufgaben

    1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
    2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden.
    3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Brief oder Fax oder E-Mail einzuladen.
    4) Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
    5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
    6) Gültige Beschlüsse ? ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ? können nur zur Tagesordnung gefasst werden
    7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind ordentliche und vorläufige Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes ist für den Zeitraum einer Generalversammlung auf ein anderes Mitglied im Wege eine schriftlichen Bevollmächtigung zulässig)
    8) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. Ihrer Vertreter Abs.7) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.
    9) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
    10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem Kassier oder Schriftführer.

    Aufgaben der Generalversammlung:

    a) Wahl des Leitungsorgans
    b) Wahl der Sektionsmitglieder
    c) Wahl der Rechungsprüfer
    d) Entlastung des Leitungsorganes
    e) Entgegennahme des Berichtes der Rechungsprüfer
    f) Bestätigung und Ausschluss von Mitgliedern.
    g) Änderungen der Satzungen (2/3 Mehrheit erforderlich)
    h) Auflösung des SLTAS (2/3 Mehrheit erforderlich)

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    §12 Der Vorstand (=Leitungsorgan) und dessen Aufgaben

    1. Das Leitungsorgan (Vorstand) besteht aus 4 Mitgliedern und zwar aus dem Verbandspräsidenten (Obmann), seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier.
    2. Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
    3. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
    4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Vertretung von seinem Stellvertreter, mangels diesem vom ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    7. Den Vorsitz führt der Obmann. In dessen Vertretung von seinem Stellvertreter. Mangels diesem, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
    8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes auch durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
    9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
    10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
    Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

    Aufgaben des Leitungsorgans:

    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das ?Leitungsorgan? im Sinne des VerG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
    In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    a) Das Leitungsorgan hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage der Verbandes rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Verbandes entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechung samt Vermögensübersicht zu erstellen;
    b) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 , Punkt 3
    c) Information der Verbandsmitglieder über die Verbandstätigkeit, die Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
    d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
    e) Verwaltung des Verbandsvermögens und Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
    f) Aufnahme von ordentlichen, vorläufigen und außerordentlichen Mitgliedern (muss durch die Generalversammlung bestätigt werden)


    Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:

    1. Der Obmann vertritt den Verband nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers; in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers.
    2. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliedersammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
    3. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.
    4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.
    5. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Kassiers und des Schriftführers ihre Stellvertreter, sofern sie im Vorstand aufscheinen.


    §13 Die Sektionen, Sektionsleiter und deren Aufgaben

    Es gibt 2 Arten von Sektionen: Sektionen nach Spielarten und organisatorischen Inhalts

    Die Sektionsleiter:
    Die Sektionsleiter sind die Vorsitzenden der im SLTAS bestehenden Sektionen. Sie werden in der Sektionsversammlung gewählt.

    Aufgaben der Sektionen:
    Die Sektionen bearbeiten alle Fragen ihres Fachgebietes. Es obliegt ihnen die Durchführung eines reibungslosen Spielablaufs, die Lösung organisatorischer Probleme, die Information und Beratung der Mitglieder, sowie die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
    Die Sektionen halten mindestens einmal im Jahr ihre Sektionsversammlung ab.

    Die Art und Zusammensetzung der Sektionen sind der jeweils gültigen Geschäftsordnung zu entnehmen.


    §14 Rechnungsprüfer

    1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ ? mit Ausnahme der Generalversammlung ? angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
    2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
    3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


    §15 Schiedsgericht (=Streitschlichtung)

    1) Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine ?Schlichtungseinrichtung? im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
    2) Diese Einrichtung setzt sich aus fünf ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan (Vorstand) zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Verbandsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ ? mit Ausnahme der Generalversammlung ? angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
    3) Diese Schlichtungseinrichtung fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

    §16 Freiwillige Auflösung des Verbandes

    1) Die freiwillige Auflösung eines Verbandes kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen dem Bundesverband zur treuhändigen Verwaltung mit Nutzungsrecht zu. Es ist bei Wiederaufleben an den SLTAS zurückzustellen.
    3) Ist auch der Bundesverband zu diesem Zeitpunkt nicht existent, beschließt die auflösende Mitgliederversammlung die Übergabe zur treuhändigen Verwaltung mit Nutzungsrecht an eine gemeinnützige Organisation oder Einrichtung, deren Grundsätze weitgehend denen des SLTAS entsprechen.
    4) Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen.
    Die freiwillige Auflösung ist vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.


    §17 Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung

    In der Geschäftsordnung werden alle die Verbandsaktivitäten im Detail behandelt, die nicht in den Statuten geregelt werden können. Vorgehensweisen des Verbandes (Standard Operations Prozeduren (SOPs)) zur Abhaltung von Verbandsprojekten sollen hier explizit beschrieben sein. Sie dürfen sich mit den Statuten nicht widersprechen.
    Mitgliedsbeiträge und Art und Zusammensetzung der Sektionen werden hier fixiert, sowie Entschädigungen für erbrachte Leistungen (Miete von Spielmaterial etc.) sollen hier geregelt sein.

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